Transparenz & Sicherheit
In der betrieblichen Altersvorsorge

Jetzt den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuß gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG
zur Entgeltumwandlung umsetzen!

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bis zum 31. Dezember 2021

Die Gesetzliche Regelung bei Entgeltumwandlungen

Gemäß § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) müssen Sie als Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss
an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Bei bestehenden Entgeltumwandlungen (vor dem 01.01.2019) ist dieser Zuschuss
spätestens ab dem 01.01.2022 zu zahlen
(§ 26a BetrAVG i.V. mit § 1a Abs. 1a BetrAVG), also in wenigen Monaten!